Während der Rufbereitschaft entstandene Schäden am privaten Pkw des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber ersetzen

Bei der Rufbereitschaft eines Arbeitnehmrs hat der Arbeitgeber Schäden am privaten Pkw des Arbeitnehmers zu ersetzen, wenn diese bei der Fahrt zur Arbeitsstätte entstehen und der Arbeitnehmer die Fahrt mit dem Pkw zur Arbeitsstätte für erforderlich halten durfte.


Zwar müssen Arbeitnehmer ihre Schäden am Fahrzeug, die während der Fahrt zwischen Arbeitsstätte und Wohnung entstehen,selber tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer Rufbereitschaft hat und vom Arbeitgeber aufgefordert wird, den Dienst anzutreten und die Fahrt mit dem Auto erforderlich ist, um rechtzeitig beim Dienst zu sein.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers richtet sich nach den Grundsätzen zum innerbetrieblichen Schadensausgleich.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 102 10 vom 22.06.2011
Normen: BGB §§ 670, 254, 276
[bns]