Kein Anspruch eines GmbH-Geschäftsführers auf eine Beschäftigung in einer gleichwertigen Position nach einer erfolgten Abberufung

Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers kann jederzeit widerrufen werden.

Bei einem erfolgten Widerruf endet zwar das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis nicht, jedoch hat der GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit entsprechenden Funktion mit einer vergleichbaren Vergütung. Denn hier wäre eine gleichwertige Beschäftigung nur die in einer Organstellung, während eine Tätigkeit unterhalb der Organstellung keine gleichwertige Tätigkeit mehr ist, sondern eine andere Tätigkeit. Hier überwiegt das Interesse der Gesellschaft an der Änderung der Leitungspositionen in ihrem Unternehmen und der Neubesetzung der Führungsposition mit Personen ihres Vertrauens.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH II ZR 266 08 vom 11.10.2010
Normen: BGB § 615, GmbHG § 38
[bns]