Keine Abänderungsmöglichkeit der Grundsätze der Sozialauswahl

Wird mit einzelnen Mitarbeitern eines Betriebs ein Kündigungsverzicht vereinbart, wodurch bestimmte Mitarbeiter nicht in die Sozialauswahl miteinbezogen werden, so stellt dies eine unzulässige Umgehung der Sozialauswahl dar.

Das LAG stellt klar, dass die Grundsätze der Sozialauswahl nicht dispositiv sind und eine gezielte Vereinbarung zugunsten bestimmter Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich ist, mithin eine fehlerhafte und unwirksame Sozialauswahl vorliegt.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 9 Sa 417 10 vom 18.02.2011
Normen: KSchG § 1 III
[bns]