Keine überhöhten Anforderungen an die Geltendmachung einer unzulässigen Benachteiligung

Weigert sich ein Arbeitgeber einen berechtigten Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers mit ethnischer Herkunft zu erfüllen, so kann dieses Verhalten zusammen mit anderen Tatsachen den Schluss auf eine unzulässige Diskriminierung zulassen.


Die in einer Bezirksverwaltung als Sachbearbeiterin tätige türkischstämmige Klägerin hatte einen befristeten Arbeitsvertrag. Nach Ablauf der Befristung wurde sie als einzige Mitarbeiterin nicht in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen, während ihre Kollegen mit deutscher Herkunft übernommen wurden. Außer der Klägerin gab es in der Bezirksverwaltung keine weiteren Arbeitnehmer, die nicht deutscher Herkunft waren. Obwohl der Klägerin ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt wurde, weigerte sich der Arbeitgeber der Klägerin die Gründe für die Nichtfortsetzung des Arbeitsvertrages zu nennen.

Das Gericht sprach der Klägerin Schadensersatz und Entschädigung aufgrund einer ungünstigeren Behandlung im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern zu. Demnach liegt eine ungünstigere Behandlung schon dann vor, wenn ein unzulässiges Diskriminierungskriterium Motiv eines Entscheidungsbündels ist ohne, dass dem Arbeitgeber ein Verschulden oder eine Benachteiligungsabsicht angelastet werden muss.

Will ein Arbeitnehmer eine Benachteiligung geltend machen, so muss er lediglich Indizien für eine Benachteiligung aufzeigen.
Im entschiedenen Fall reichte als Indiz die ausschließliche Beschäftigung deutscher Mitarbeiter und die Nichtangabe von Gründen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz eines guten Arbeitszeugnisses aus.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 9 Sa 678 10 vom 25.03.2011
Normen: AGG § 1
[bns]