Stellenausschreibung ohne Angabe einer anvisierten Befristung ist fehlerhaft

Erfolgte eine Stellenausschreibung ohne Angabe einer anvisierten Befristung, so ist die Zustimmung des Betriebsrats für die Einstellung eines Bewerbers nicht erforderlich.

Insbesondere ist die Angabe einer anvisierten Befristung nicht wesentlich, da es Bewerbern frei steht, sich nach den Einzelheiten einer ausgeschriebenen Stelle zu erkundigen. Demnach schreckt eine unbefristete Ausschreibung einer in Wirklichkeit befristeten Stelle Bewerber nicht ab, die lediglich an einer befristeten Stelle interessiert sind.

Eine Stellenausschreibung muss lediglich erkennen lassen, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen der Bewerber erfüllen muss. Angaben zur Höhe der Vergütung oder einer Befristung sind nicht erforderlich.
 
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 2 TaBV 37 11 vom 06.03.2012
Normen: BetrVG § 99
[bns]