Arbeitnehmer genießt auf Umwegen keinen Unfallschutz

Kommt es abseits des direkten Betriebsweges zu einem Unfall, genießt der Betroffene nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.


Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst auch das Transportieren von Betriebsmitteln durch den Arbeitnehmer, die sogenannten Betriebswege. Das gilt aber nur wenn keine Umwege sondern der direkte Weg gewählt wird, wie zwei Arbeitnehmer feststellen mussten. Diese sollten einen neuen Firmentransporter überführen, verfuhren sich jedoch auf dem Weg zum Betriebssitz zunächst. Deshalb entschieden sie sich einen längeren bekannten Weg zu nutzen, wählten jedoch die falsche Autobahnauffahrt. Im weiteren Verlauf kam es zu einem schweren Unfall, infolge dessen eine der beiden Personen einen Arm verlor. Die Versicherung verweigerte Zahlungen mit dem Hinweis auf den Umweg. Vor Gericht wurde dem Begehren der Geschädigten nach einer Regulierung ebenfalls nicht gefolgt.

Demnach ist nur der direkte Betriebsweg versichert. Nur betriebliche Gründe würden einen versicherten Umweg rechtfertigen. Da die Betroffenen aber infolge einer Unterhaltung die falsche Auffahrt wählten und sich dementsprechend in entgegen gesetzter Richtung zu ihrem Ziel bewegten, war der Anlass des Umweges kein betrieblicher sondern ein privater Grund. Diese Unterbrechung des eigentlichen Betriebsweges geschah in Folge einer Unachtsamkeit der Betroffenen, weshalb die gesetzliche Unfallversicherung den Versicherungsschutz verweigern durfte.
 
Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil LSG NI L 3 U 151 08 vom 29.02.2012
Normen: § 8 II Nr.5 SGB VII
[bns]