Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Ist eine geringe Lohnvereinbarung unwirksam müssen Zeitarbeitsfirmen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.


Zu dieser Entscheidung kam das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen und fügte damit den Zeitarbeitsfirmen eine empfindliche Niederlage zu. Vor einiger Zeit waren die christlichen Gewerkschaften für tarifunfähig erklärt worden. Diese hatten mit den Arbeitgebern über Jahre Dumpinglöhne für die Leiharbeitnehmer ausgehandelt, welche in Folge der Tarifunfähigkeit jedoch unwirksam waren. Denn gemäß dem Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" hätte den betroffenen Leiharbeitnehmern in Ermangelung eines wirksamen Tarifvertrages der gleiche Lohn gezahlt werden müssen wie den regulären Arbeitskräften in den entleihenden Betrieben. Dementsprechend wurden auch zu geringe Sozialversicherungsbeiträge in diesem Zeitraum gezahlt, zumal deren Höhe abhängig vom Gehalt ist

Diese können durch die Sozialversicherungsträger nun nachgefordert werden. Die Zeitarbeitsfirmen könnten sich nicht auf das Argument stützen, dass bereits in der Vergangenheit Betriebsprüfungen stattgefunden hätten und die entsprechenden Beiträge dabei nicht nachgefordert worden waren, zumal den Betriebsprüfungen kein Schutzcharakter zugunsten der Arbeitgeber zukäme. Auch bestünde kein schützenswertes Vertrauen der Arbeitgeber auf die Rechtmäßigkeit der geschlossenen, aber unwirksamen Verträge mit den christlichen Gewerkschaften.
 
Landessozialgericht Nordrhein – Westfalen , Urteil LSG NRW L 8 R 164 12 B ER vom 10.05.2012
[bns]