Ausgezahlter Resturlaub mindert nicht Hartz IV-Anspruch

Ausgezahlter Resturlaub wird als zweckbestimmte Leistung nicht als Einkommen auf Hartz IV-Leistungen angerechnet.


Geklagt hatte eine Betroffene, deren Resturlaubsanspruch mit einer Zahlung von Euro 400 abgegolten worden war. Dieser Betrag wurde durch das Jobcenter in Solingen als Einkommen auf die Hartz-IV-Bezüge ihres Mannes angerechnet. Zu Unrecht, wie das Gericht befand.

Demzufolge dient die stattliche Unterstützung der Existenzsicherung, wohingegen die Abgeltung der Urlaubsansprüche mittels einer Geldzahlung die ehemalige Arbeitnehmerin für entgangene Urlaubsfreuden entschädigen soll. Mit dieser Zahlung soll die Empfängerin in die Lage versetzt werden, die entgangenen Erholungsphasen durch andere Aktivitäten zu kompensieren (Wellness, Restaurantbesuche o.ä.). Eine Anrechnung würde diesem Zweck zuwider laufen, weshalb sie nicht gerechtfertigt ist.
 
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil SG D S 10 AS 87 09 vom 18.10.2012
Normen: §§ 11, 11a SGB II
[bns]