Stellplatz- und Garagenkosten gehören zur doppelten Haushaltsführung

Nicht nur die Kosten der Unterbringung, sondern auch die Kosten für den Stell- oder Garagenplatz des PKWs können steuermindernd wirken.


Wie der Bundesfinanzhof ausführte, sind im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung nicht nur die Kosten für die Heimfahrt, vorübergehende Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten einer durchschnittlichen Wohnung (60 qm) am Beschäftigungsort steuerlich zu berücksichtigen. Vielmehr sind daneben auch die sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen. Zu diesen gehören auch die notwendigen Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage. Notwendig sind solche Kosten, wenn sie dem Schutz des Fahrzeugs dienen, oder die angespannte Parksituation vor Ort diese Kosten erforderlich machen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 50 11 vom 13.11.2012
Normen: § 9 I S.3 Nr.5 EStG
[bns]