Sonderzahlungen mit Mischcharakter dürfen kein ungekündigtes Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Bezugszeitraumes voraussetzen

Sonderzahlungen des Arbeitgebers, welche nicht nur die künftige Betriebstreue honorieren sollen, sondern auch breits erbrachte Leistungen des Arbeitnehmers belohnen sollen, sog.

Sonderzahlungen mit Mischcharakter, dürfen, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, nicht ein über den Bezugszeitraum hinausgehendes ungekündigtes Arbeitsverhältnis voraussetzen.
Lediglich Sonderzahlungen, die für nicht bereits erbrachte Arbeitsleistung gewährt werden, dürfen ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungzeitpunkt voraussetzen. Eine solche Klausel muss dann auch nicht danach differenzieren, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.

In dem entschiedenen Fall gewährte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer drei Jahre lang eine Sonderzahlung für den Beitrag am Unternehmenserfolg. Zusätzlich vereinbarte der Arbeitgeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Arbeitnehmer eine Gratifikation in fast derselben Höhe für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis in drei Jahren noch ungekündigt besteht. Der Arbeitnehmer kündigte noch vor Ablauf des ersten Jahres und verlagte dennoch die in den letzten drei Jahren gezahlte Gratifikation. Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Demnach wurde dem Arbeitnehmer mit einer solchen Regelung ungerechtfertigt Lohn entzogen, da zum Teil bereits erbrachte Arbeitsleistung mit der Gratifikation entlohnt werden sollte. Für die Zulässigkeit von solchen Stichtagsregelungen kommt es entscheidend auf den mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 612 10 vom 18.01.2012
Normen: BGB §§ 307, 611
[bns]