Keine Kündigung wenn Arbeitnehmer seine Rechte ausübt

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers ist rechtswidrig, wenn dieser lediglich von seinen ihm zustehenden Rechten Gebrauch macht.


Dabei ist es unerheblich, ob alternativ ein anderer und zur Kündigung berechtigender Sachverhalt vorliegt. Ausschließlich entscheidend ist bei der rechtlichen Bewertung eines solchen Sachverhaltes nur, dass die Kündigung als Reaktion auf die Wahrnehmung seiner Rechte erfolgte.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wollte ein Arzt die Arbeitsbedingungen seiner Arzthelferin zu seinen Gunsten abändern. Diese stimmte einer Änderung ihrer Vertragsbedingungen zwar grundsätzlich zu, verwies in diesem Zusammenhang jedoch auf die gesetzlich bestehende Frist für eine dementsprechende Änderungskündigung. Kurz darauf teilte der Arzt der seiner Helferin ihre Entlassung mit. Im späteren gerichtlichen Verfahren nutze ihm aus den oben genannten Gründen auch nicht seine Behauptung, dass die Kündigung aufgrund fehlender Kompetenz der Arbeitnehmerin erfolgen würde. Denn in einem solchen Fall hätte er ihr wohl kaum eine Weiterbeschäftigung zu schlechteren Konditionen angeboten.
 
Arbeitsgericht Bonn, Urteil ABG BN 5 CA 1834 12 vom 28.11.2012
Normen: § 612a BGB
[bns]