Anwalt darf bei Scheidung nur einen Ehepartner vertreten

Ein Rechtsanwalt, der bei einer Scheidung beide Eheleute vertritt, die sich bei der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht einig sind und gegenläufige Interessen haben, verstößt gegen das Vertretungsverbot aufgrund widerstreitender Interessen.

Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute den Rechtsanwalt zusammen aufsuchen und anwaltliche Beratung ersuchen.

Ein unter Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen geschlossener Vertrag ist nichtig und gibt dem Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Vergütung seiner Beratungsleistungen.

Einem Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen kann nicht damit begegent werden, es handele sich um gleichgerichtete Interessen, weil ja schließlich ein und dieselbe Ehe aufgelöst werden soll.
 
Landgericht Köln, Urteil LG Koeln 9 S 69 12 vom 21.11.2012
Normen: BRAO § 43a IV; BGB §§ 134, 670, 818 III
[bns]