Wechselschichtzulagen unpfändbar

Wechselschichtzulagen sind nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Kassel den sogenannten Erschwerniszulagen zuzurechnen, welche nach dem Gesetz unpfändbar sind.


Als Erschwerniszulagen bezeichnet man Gehaltszulagen, welche ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für besondere Belastungen erhält. Nach dem Gesetz unpfändbar, wertete auch der klagende Polizeibeamte seine für die wechselnden Schichten gewährte Zulage als Erschwerniszulage in diesem Sinne. Mit seiner Klage wehrte sich der in der Privatinsolvenz befindliche Mann deshalb gegen die Pfändung dieser Zulage.

Zu Recht, wie das Gericht befand.

Mit Hinweisen auf die einschlägige Literatur zu der Frage, ob es sich bei der Wechselschichtzulage um eine Erschwerniszulage handelt, dem nicht zwischen verschiedenen Erschwerniszulagen unterscheidenden Wortlaut des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte stufte das Gericht die Wechselzulage als unpfändbar ein.
 
Verwaltungsgericht Kassel, Urteil VG KA 1 K 1496 12 KS vom 03.06.2013
Normen: § 850a Nr.3 ZPO
[bns]