Zur Haftung für durch Angestellte hinterzogene Lohnsteuer

Fälscht ein Angestellter die Lohnabrechnung, muss sich der Arbeitgeber dieses Verhalten zurechnen lassen, weshalb er im Ergebnis auch für die hinterzogenen Zahlungen haftet.


Diese Erfahrung musste eine GmbH machen, nachdem in ihren Geschäftsräumen eine Steuerprüfung stattgefunden hatte. In deren Rahmen zeigte sie die Hinterziehung der Lohnsteuer durch ihre ehemalige Personalleiterin an. Diese hatte ihre eigene Gehaltsabrechnung manipuliert, weshalb zu wenig Lohn- und Kirchensteuer, sowie Solidaritätszuschlag an den Fiskus abgeführt wurden. Dieser strafbefreienden Selbstanzeige wurde von Seiten des Finanzamtes jedoch keine haftungsbefreiende Wirkung für die Gesellschaft beigemessen. Diese lehnte letztendlich auch der Bundesfinanzhof ab:

Auch wenn die vorsätzliche Steuerhinterziehung durch die Angestellte ausgeführt wurde, muss sich das Unternehmen deren Handeln zurechnen lassen. Denn dem Vertretenen ist stets das Wissen des Vertreters zuzurechnen, weshalb sich das Unternehmen nicht auf eine fehlende Kenntnis von den Manipulationen berufen kann. Dementsprechend hat es den fehlenden Betrag zu erstatten.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 29 08 vom 21.04.2010
Normen: §§ 41d I, 41c I, IV EStG, § 166 I BGB
[bns]