Betriebsrat hat keinen Einfluss auf Facebook-Seite des Arbeitgebers

Die Facebook-Seite eines Arbeitgebers ist nicht als technische Einrichtung zur Überwachung von Mitarbeitern zu werten, weshalb dem Betriebsrat auch kein Recht zur Mitbestimmung zusteht.


Vorliegend richtete der Arbeitgeber eine Facebook-Seite ein, auf welcher die Nutzer des sozialen Netzwerks Kommentare hinterlassen konnten. In der Folge fanden sich unter anderem negative Kommentare zu einzelnen Mitarbeitern des Arbeitgebers. Der Betriebsrat, in die Errichtung der Seite weder eingebunden und erst in der Folge über die Erstellung informiert, verlangte daraufhin die Abschaltung der Seite. Begründend wies er darauf hin, dass es sich um eine technische Einrichtung zur Überwachung der Mitarbeiter handeln würde und ihm deshalb ein Mitbestimmungsrecht zustünde. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht.

Eine Mitbestimmung durch den Betriebsrat kommt nur dann in Betracht, wenn eine technische Einrichtung aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter erstellt. Dies ist bei Facebook aber nicht der Fall, da hier die Nutzer Kommentare hinterlassen, aber keine automatischen Aufzeichnungen erfolgen.

Auch reicht es für das Erfordernis einer Mitbestimmung nicht aus, dass die Seite durch zehn Mitarbeiter des Arbeitgebers gepflegt wird. Zwar werden hier automatische Aufzeichnungen in dem Sinne erstellt, dass Aktivitäten mit Uhrzeit und Datum gespeichert werden, jedoch nutzen die Pflegenden alle den gleichen Zugang, weshalb Rückschlüsse auf den einzelnen Mitarbeiter auch hier nicht möglich sind.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG D 9 Ta BV 51 14 vom 12.01.2015
Normen: § 87 I Nr.6 BetrVG
[bns]