Betriebsrat muss bei Krankenrückkehrgesprächen beteiligt werden

Der Betriebsrat ist auch zu beteiligen, wenn mit einem erkrankten Arbeitnehmer Krankenrückkehrgespräche geführt werden, um Auskünfte über die Ursachen der Erkrankung zu erhalten, die auf die Beseitigung arbeitsspezifischer Einflüsse abzielen bzw.

der Vorbereitung individualrechtlicher Maßnahmen bis zur Kündigung des Arbeitnehmers dienen.

Krankenrückkehrgespräche können die Privatsphäre des Arbeitnehmers tangieren, indem er in eine Situation versetzt wird, in der er unter Druck Auskünfte über seine Krankheit geben muss. Zudem könnte der Arbeitnehmer im Rahmen von Krankenrückkehrgesprächen zu Angaben veranlasst werden, zu denen er nach der Darlegungs- und Beweislastvertreilung in einem Kündigungsschutzprozess nicht verpflichtet wäre.
 
Landesarbeitsgericht Bayern, Urteil LAG BY 3 TaBV 84 13 vom 13.02.2014
Normen: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 84 Abs. 2
[bns]