Kein Arbeitsunfall bei Gefälligkeit

Führt jemand für eine Nachbarin oder eine andere bekannte Person Arbeiten durch, die von der Motivation her eher einer Gefälligkeit dienen und daher eher unter den Begriff des Gefälligkeitsverhältnisses zu fassen sind, so entfällt im Falle einer Verletzung der gesetzliche Unfallversicherungsschutz, mithin kann auch nicht von einem Betriebsunfall gesprochen werden, auch wenn die Tätigkeit an sich mit der beruflichen Tätigkeit verwand ist.


In dem entschiedenen Fall, führte ein Nachbar für seine Nachbarin Sägearbeiten durch, sägte mithin im konkreten Fall Holzstücke mit einer Kreissäge zu und verletzte sich dabei schwer an der Hand.

Entscheidend dabei war, dass der Nachbar nicht weisungsgebunden und damit arbeitnehmerähnlich arbeitete, sonder in der kompletten Verrichtung der vereinbarten Tätigkeiten frei war, Arbeitszeit und Arbeitsort selbst bestimmte und sich die erforderlichen Arbeitsmaterialien sogar selbst mitbrachte und damit eher wie ein selbstständiger Unternehmer handelte.
 
Landessozialgericht Thüringen, Urteil LSG Thueringen L 1 U 165 18 vom 25.11.2019
[bns]