Schauspielverträge können befristet werden

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.


Ein Schauspielervertrag kann keine Zweckbefristung enthalten, sondern eine kalendermäßige Befristung, sodass der Vertrag nicht auf Dauer angelegt ist, sondern nur für die Produktion einer dort bestimmten Folge. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Schauspielverträge können teilweise dem Schutz der Kunstfreiheit unterfallen und daher ihre Verträge aufgrund des Drehbuchs und der Besetzung der Rollen befristen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 440 16 vom 30.08.2017
[bns]