Kein Abfindungsanspruch bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses

Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse das Arbeitsverhältnis und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsschutzklagefrist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.

Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Der Abfindungsanspruch entsteht nicht, wenn die Parteien vor Ablauf der Kündigungsfrist vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der betriebsbedingten Kündigung, sondern im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages enden wird und im Anschluss daran ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet werden wird.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalf, Urteil LAG RP 7 Sa 210 16. vom 18.01.2017
[bns]