Fehlende Einladung zum Vorstellungsgespräch stellt nur ein Indiz für eine Benachteiligung dar

Wird ein schwerbehinderter Bewerber ohne Einladung zu einem Vorstellungsgespräch abgelehnt kann dies lediglich die vom Arbeitgeber widerlegbare Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung begründen.

Eine Klage auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.

Das AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast vor, mithin eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 484 18 vom 23.01.2020
[bns]