Kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage von Belegen verlangen?

Ein Anspruch besteht nur in seltenen Ausnahmefällen.

Im vorliegenden Fall forderte eine Pflichtteilsberechtigte die Vorlage von Belegen zur erteilten Auskunft von der beklagten Alleinerbin. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam zu der Entscheidung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vorlage von Kontoauszügen habe. Ein Erbe sei nicht verpflichtet, Pflichtteilsberechtigte über alle lebzeitigen Vermögensdispositionen des Erblassers zu informieren. Ein Anspruch auf die Vorlage von Belegen bestehe nur in Sonderfällen.

In dieser Angelegenheit hat die Pflichtteilsberechtigte einen vollstreckbaren Titel auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegen die Alleinerbin. Dies schließe einen Anspruch auf die Vorlage von Kontoauszügen aus, so die Richter, da die Prüfung der Konten zum Aufgabenbereich des Notars gehören. Pflichtteilsberechtigte haben dafür das Recht, bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses beim Notar anwesend zu sein.
 
OLG Düsseldorf, Urteil OLG Duesseldorf 7 U 9 17 vom 06.07.2018
Normen: § 1379 Abs. 1 BGB
[bns]