26.10.2012

Viel Sport ohne Schweißgeruch und Unfallgefahr in der Probezeit!

Innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, so dass Kündigungen auch in größeren Unternehmen ohne Angabe von Gründen möglich sind. Während einer vereinbarten Probezeit, die bis zu sechs Monate dauern darf, ist darüber hinaus die gesetzliche Kündigungsfrist sogar verkürzt auf zwei Wochen. In einem Kleinbetrieb oder innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses kann gegenüber einer Kündigung nur eingewendet werden, dass diese treuwidrig oder sittenwidrig ist und überhaupt kein einleuchtender Grund dafür vorhanden ist. Derartige Klageverfahren haben in aller Regel nur sehr geringe Erfolgsaussichten:

Eine Kündigung wegen Schweißgeruchs und eines ungepflegten Erscheinungsbildes in der Probezeit hat das Arbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 25.03.2010 ohne Bedenken für rechtswirksam erklärt, da Sittenwidrigkeit oder Willkür nicht im Ansatz erkennbar waren.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich in einer aktuellen Berufungsverhandlung vom 15.10.2012 mit der Wirksamkeit einer Probezeitkündigung trotz eines schweren Arbeitsunfalls auseinanderzusetzen. Dem dortigen Kläger waren als Industriemechaniker bei einem Arbeitsunfall in der Scherenendmontage vier Finger der rechten Hand abgetrennt worden, von denen nur drei erfolgreich reimplantiert werden konnten. Die Arbeitgeberin meldete den Unfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft, kündigte das Arbeitsverhältnis aber ebenfalls kurz nach dem Arbeitsunfall.

Der verletzte Arbeitnehmer brachte als Grund für die Treuwidrigkeit einer solchen Kündigung vor, dass noch nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe. Die Arbeitgeberin hat dem gegenüber eingewendet, der Kläger habe die Maschine zusammen mit zwei Kollegen aktiviert und dann ohne jede Veranlassung in die bereits aktivierte Maschine eingegriffen. Er habe sich auch vor dem Unfall bereits als nicht teamfähig erwiesen, weil er sich nicht verlässlich an Sicherheitsvorkehrungen gehalten habe. Deshalb sei es schon zwei mal zu gefährlichen Situationen gekommen.

Das Arbeitsgericht Solingen hatte die Klage abgewiesen. Nach einer Erörterung in der Berufungsverhandlung hat der geschädigte Arbeitnehmer seine Berufung dann vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 15.10.2012 zurückgenommen, so dass das Ausgangsurteil rechtskräftig wurde.

Die Entscheidungen belegen die klare Tendenz in der Rechtssprechung, Kündigungen in der Probezeit grundsätzlich für zulässig zu halten und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Sittenwidrigkeit oder Treuwidrigkeit der Kündigung anzunehmen, etwa bei Kündigungen aus diskriminierenden Gründen im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dazu reichte aber beispielsweise dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einer Entscheidung vom 31.07.2012 nicht aus, dass die Berufung einer Bewerberin in das Beamtenverhältnis abgelehnt wurde wegen drittgradiger Adipositas. Die krankhafte Fettleibigkeit ist nämlich keine Behinderung im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, sondern stellte nach Auffassung des Gerichts einen tauglichen Indikator für die mangelnde gesundheitliche Eignung eines Beamten dar.

Nach Allem empfiehlt es sich vor und während der Probezeit Sport zu treiben ohne Schweißgeruch und Unfallgefahr!

Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck