10.09.2011

Haftung des Betreibers eines Online-Reiseportals für negative Hotelbewertungen

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 05.09.2011 haftet ein Betreiber eines Reisebuchungsportals im Internet auch für die Richtigkeit fremder Hotelbewertungen, wenn er gleichzeitig selbst ein Online-Reisebüro anbietet. In diesem Fall sind das Buchungsgeschäft und das Bewertungsportal derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung zwischen den Geschäftsbereichen nicht mehr möglich ist. In diesem Falle gelten härtere Maßstäbe als für die Betreiber rein informativer Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale. Wer nämlich einen Mitbewerber herabsetzt, wird strenger beurteilt als derjenige, der selbst nicht gewerblich tätig ist.

Es bleibt abzuwarten, ob vor dem Hintergrund dieser Entscheidung künftig weiter Hotelbewertungsportale überhaupt von Unternehmen betrieben werden, die gleichzeitig selbst Reisen vermitteln. Die Risiken für derartige Portale dürften unüberschaubar werden.

 

Martin Löbbecke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck